Prora10 - Abschlussevent
Es gelten die Hausordnung, die Zeltplatzordnung (Stand April 2010) und die Benutzerbedingungen/Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Deutschen Jugendherbergswerks sowie die nachstehende Veranstaltungsordnung.
§1 Geltungsbereich
Das Veranstaltungsgelände Prora10 wird durch die RAA M-V e. V. als Veranstalter zur Verfügung gestellt. Mit dem Betreten des Veranstaltungsgeländes kommt ein Benutzungsvertrag zwischen dem Betreiber und dem Veranstaltungsbesucher auf der Grundlage der nachfolgenden Bestimmungen zustande. Jeder Veranstaltungsbesucher unterwirft sich der Geltung dieser Bestimmungen. Während der Veranstaltung hat die RAA M-V das Hausrecht auf den Veranstaltungsflächen.
§ 2 Aufenthalt auf dem Veranstaltungsgelände
Der Aufenthalt auf dem Veranstaltungsgelände ist nur Personen gestattet, die eine vom Veranstalter anerkannte Legitimation für die Veranstaltung besitzen oder ihre Berechtigung zum Aufenthalt auf dem Veranstaltungsgelände auf eine andere Art nachweisen können. Die Berechtigungsnachweise sind innerhalb des Veranstaltungsgeländes mitzuführen und auf Verlangen den vom Veranstalter beauftragten Personen vorzuweisen.
§ 3 Eingangskontrollen
Jeder Besucher ist verpflichtet beim Betreten des Veranstaltungsgeländes seinen Berechtigungsnachweis vorzuweisen und auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen. Der Veranstalter behält sich vor, Personen auch durch Einsatz technischer Hilfsmittel, daraufhin zu durchsuchen, ob sie aufgrund von Alkohol- oder Drogenkonsum oder wegen Mitführens von Alkohol, Glas, Waffen, waffenähnlichen oder sonstigen gefährlichen Gegenständen ein Sicherheitsrisiko darstellen. Die Durchsuchung erstreckt sich auch auf mitgeführte Sachen.
Personen, die keine gültige Berechtigung zum Aufenthalt auf dem Veranstaltungsgelände nachweisen können und Personen, die ein Sicherheitsrisiko im oben genannten Sinne darstellen, werden zurückgewiesen und sind nicht berechtigt, das Veranstaltungsgelände zu betreten. Ein Anspruch der zurückgewiesenen Person auf Erstattung von Auslagen oder Unkosten (auch Teilnehmerpfand) besteht nicht.
Besucher der Veranstaltung müssen mindestens das 14. Lebensjahr vollendet haben. Alle Personen unter 18 Jahren benötigen eine schriftliche Einverständniserklärung ihrer Erziehungsberechtigten sowie eine Badeerlaubnis.
Personen unter 16 Jahren haben nur in Begleitung volljähriger Begleitpersonen Zugang zum Veranstaltungsgelände.
In Ausnahmefällen können nach vorheriger Genehmigung des Veranstalters Personen unter 14 Jahren in Begleitung einer volljährigen Begleitperson an der Veranstaltung teilnehmen.
§ 4 Verhalten auf dem Veranstaltungsgelände
Auf dem Veranstaltungsgelände hat sich Jedermann so zu verhalten, dass niemand anderes geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den besonderen Umständen der Veranstaltung unvermeidbar behindert oder belästigt wird. Jedermann hat den Anordnungen des Veranstalters oder den von ihm beauftragten Personen Folge zu leisten.
Sofern die Veranstaltung aufgrund einer akuten Gefährdung der Sicherheit und Ordnung unterbrochen oder eingestellt werden muss, besteht kein Anspruch auf Erstattung der Auslagen oder Unkosten (auch Teilnehmerpfand).
Das Campen sowie das Abstellen der Autos sind nur auf den zugelassenen und gekennzeichneten Zeltplatz- bzw. Parkflächen erlaubt.
Für die Beseitigung von Abfällen sind die dafür bereitgestellten Entsorgungssysteme zu nutzen.
Das Rauchen in den Gebäuden sowie auf Bühnen und in den Zelten der Aktionsflächen ist nicht gestattet.
Der Strand wird nur für einzelne Aktivitäten vom Veranstalter genutzt. Er bleibt öffentliches Gelände. Es gibt dort keine Wasserrettung von der Gemeinde Binz. Baden erfolgt auf eigene Gefahr. Zum derzeitigen Zeitpunkt ist nicht sicher, ob seitens des Veranstalters eine Wasserrettung gestellt werden kann.
§ 5 Verbote
Das Mitbringen oder Mitführen u. a. folgender Sachen auf das/dem Veranstaltungsgelände ist untersagt:
- Parteipolitisch motiviertes Werbematerial es sei denn, es liegt eine vorherige schriftliche Genehmigung seitens des Veranstalters vor,
- Waffen aller Art,
- Wurfgeschosse oder ähnliche Gegenstände,
- Laserpointer,
- Behälter mit gasförmigen, ätzenden oder färbenden sowie anderen gefährlichen Substanzen, die geeignet sind, Beeinträchtigungen von Personen oder eine Störung der Veranstaltung herbeizuführen,
- Gegenstände aus zerbrechlichem, splitterndem oder besonders hartem Material (z. B.: Glasflaschen, Krüge, Thermoskannen, Dosen),
- Feuerwerkskörper, Raketen, bengalische Feuer, Rauchpulver und andere pyrotechnische Gegenstände,
- Alkoholische Getränke,
- geöffnete Flaschen und Getränkepackungen unabhängig vom Füllvolumen,
- Drogen aller Art,
- Tiere,
- Druckluftfanfaren.
Weiterhin ist insbesondere untersagt:
- das Betreten oder Besteigen nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehener Bauten oder Veranstaltungsgeländeabschnitte; insbesondere Fassaden, Zäune (auch Hordengatter), Dächer, Mauern, Bühnen, Wald, Ruinen, Dünen, Beleuchtungsanlagen,
- offenes Feuer, Grillen sowie der Betrieb von Kochgeräten (Campingkocher),
- das Abbrennen von Feuerwerkskörpern oder anderen pyrotechnischen Gegenständen,
- das Bemalen, Beschriften oder Bekleben baulicher Anlagen, Einrichtungen, Gebäude, Wege und Bäume mit nicht entfernbaren Farben und Materialien,
- das Befahren des Veranstaltungsgeländes mit Fahrzeugen aller Art, sofern keine Genehmigung des Veranstalters vorliegt,
- der Verkauf von Waren, Zeitungen, Zeitschriften und Eintrittskarten sowie die Verteilung von Werbematerial, Warenproben und Prospekten, sofern keine Genehmigung des Veranstalters vorliegt,
- der Verkauf von Speisen, Getränken und anderen Lebensmitteln, sofern keine Sondergenehmigung des Veranstalters vorliegt,
- das Verrichten der Notdurft außerhalb der gekennzeichneten Toiletten und das Verunreinigen des Veranstaltungsgeländes in anderer Weise, insbesondere durch das Wegwerfen von Sachen.
Der Veranstalter behält sich vor, Personen, die extremistischen Parteien oder Organisationen angehören, die der extremistischen Szene zuzuordnen sind oder durch rassistische, antisemitische und sonstige Menschen verachtende Äußerungen oder sonst die Veranstaltung störend in Erscheinung treten bzw. bereits in Erscheinung getreten sind, den Zutritt der Veranstaltung zu verwehren bzw. sie des Veranstaltungsgeländes zu verweisen. Insbesondere auch das Tragen von Bekleidung, die einen rassistischen, menschenverachtenden und/oder diskriminierenden Inhalt oder Bezug haben, wird durch den Veranstalter mit Ausschluss von der Veranstaltung geahndet.
§ 6 Medien
Gewerbliche Foto-, Film-, Video- und Tonaufnahmen sind nur mit schriftlicher Genehmigung des Veranstalters zulässig.
Der Veranstalter und von ihm autorisierte Organisationen werden während der Veranstaltung Fotos machen und diese im Rahmen ihrer Öffentlichkeitsarbeit nutzen. Grundsätzlich erklären sich alle Teilnehmer mit Anmeldung/Betreten des Veranstaltungsgeländes hiermit einverstanden. Wenn ein Teilnehmer dennoch nicht fotografiert werden möchte, muss er eigenständig auf die Fotografen zugehen und um Löschung der Bilder bitten.
§ 7 Haftung
Der Aufenthalt auf dem Veranstaltungsgelände erfolgt auf eigene Gefahr. Die vertragliche und gesetzliche Haftung des Veranstalters schließt Fälle des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit ein, ausgeschlossen bleiben terroristische Anschläge, Risiken des extended coverage, An- und Abreise sowie Schäden am Eigentum der Teilnehmer/Gäste. Der Rechtsanspruch begrenzt sich auf die anerkannten Leistungen der abgeschlossenen Veranstalterhaftpflichtversicherung. Eine Haftung für Schäden und Leistungsstörungen, die durch Dritte oder Eigenverschulden entstanden sind oder im Zusammenhang mit der An- und Abreise wird ausgeschlossen.
Der Veranstalter übernimmt keinerlei Haftung für Bekleidung, Zelte und deren Inhalt oder sonstige mitgebrachte Gegenstände. Der Verlust von Gegenständen ist bei der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen, gefundene Gegenstände (Fundsachen) sind beim Veranstalter abzugeben.
Der Veranstalter weist ausdrücklich darauf hin, dass auf dem Veranstaltungsgelände aufgrund erhöhter Lautstärke die Gefahr von möglichen Hör- und Gesundheitsschäden besteht und sich Personen durch den Aufenthalt auf dem Veranstaltungsgelände einer dahingehenden Eigengefährdung aussetzen. Der Veranstalter haftet für Hör- und Gesundheitsschäden nur, wenn ihm oder den von ihm beauftragten Personen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt oder Verkehrssicherungspflichten verletzt wurden.
§ 8 Zuwiderhandlung
Wer den Vorschriften dieser Veranstaltungsordnung oder den Anweisungen des Veranstalters oder der von ihm beauftragten Personen zuwider handelt, kann kostenpflichtig, ohne Erstattung Preises seiner Auslagen oder Unkosten (auch Teilnehmerpfand) vom Veranstaltungsgelände verwiesen werden.
Das Gleiche gilt für Personen, die alkoholisiert sind oder unter dem Einfluss von anderen, die freie Willensbestimmung beeinträchtigenden Mitteln stehen.
Im Falle strafbarer Handlungen oder von Ordnungswidrigkeiten auf dem Veranstaltungsgelände wird eine Strafanzeige erstattet.
§ 9 Inkrafttreten
Diese Veranstaltungsordnung tritt mit Veröffentlichung in Kraft.
Vorläufige Fassung - Stand: 17.06.2010
